nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 16b VO (EU) Nr. 1227/2011 — Leitlinien und Empfehlungen

VO (EU) Nr. 1227/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um innerhalb der Union kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Agentur an alle nationalen Regulierungsbehörden oder alle Marktteilnehmer gerichtete Leitlinien und Empfehlungen heraus und richtet Empfehlungen über die Anwendung der Artikel 3 bis 5a, 8, 9 und 9a sowie Artikel 10 Absatz 1 an eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder einen oder mehrere Marktteilnehmer.

(2) Die Agentur führt innerhalb eines adäquaten und realistischen Zeitrahmens angemessene öffentliche Konsultationen mit allen relevanten Marktteilnehmern zu den Leitlinien und Empfehlungen, die sie herausgibt, durch und analysiert die mit der Herausgabe dieser Leitlinien und Empfehlungen verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen verhältnismäßig gegenüber Umfang, Art und Folgen der Leitlinien oder Empfehlungen sein.

(3) Die nationalen Regulierungsbehörden und die Marktteilnehmer tragen diesen Leitlinien und Empfehlungen gebührend Rechnung.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Agentur regelmäßig über die Durchführung der an sie gerichteten Leitlinien oder Empfehlungen unterrichten.

(5) Wenn dies gemäß einer Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, teilen die Marktteilnehmer der Agentur die Durchführung der jeweiligen Leitlinie oder Empfehlung mit. Auf Ersuchen der Agentur legen die Marktteilnehmer die Gründe für eine solche Mitteilung eindeutig und ausführlich dar.

(6) Innerhalb von zwölf Monaten nach Herausgabe der Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Absatz 1 kann die Agentur eine Konsultation, auch mit nationalen Regulierungsbehörden oder Marktteilnehmern, durchführen, um die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Leitlinien oder Empfehlungen zu bewerten.

(7) Die Agentur nimmt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2019/942 genannten Bericht auf.

---

Zitiervorschlag: Art 16b VO (EU) Nr. 1227/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/16b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
