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# Art 13i VO (EU) Nr. 1227/2011 — Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Zwangsgelder

VO (EU) Nr. 1227/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind administrativer Art.

(2) Gemäß Artikel 13g verhängte Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den nationalen Verfahrensvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten.

Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem Beschluss der Agentur beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der nationalen Behörde, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur und dem Gerichtshof benennt.

Hat die benannte nationale Behörde die in Unterabsatz 3 genannten Formvorschriften erfüllt, kann die Agentur — auf Antrag der Agentur — die Vollstreckung im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einleiten, indem sie den Sachverhalt der benannten nationalen Behörde unmittelbar vorlegt.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

(3) Die Beträge der Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

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Zitiervorschlag: Art 13i VO (EU) Nr. 1227/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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