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# Art 13f VO (EU) Nr. 1227/2011 — Untersuchungsbeauftragter

VO (EU) Nr. 1227/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absätze 5 bis 8 zu erfüllen, kann die Agentur, wenn sie es für angemessen hält und unter Berücksichtigung ihrer verfügbaren internen Ressourcen, innerhalb der Agentur einen eigenen Untersuchungsbeauftragten als Leiter der Untersuchung benennen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Untersuchung zu gewährleisten.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte die Befugnisse der Agentur, einschließlich der in den Artikeln 13a, 13b und 13c festgelegten Befugnisse, unter Wahrung der in Artikel 13d festgelegten Verfahrensgarantien ausüben. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die Agentur bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat und die für die Durchführung der Untersuchung relevant sind.

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Zitiervorschlag: Art 13f VO (EU) Nr. 1227/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/13f

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