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# Art 4h VO (EU) Nr. 1178/2011 — Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung

VO (EU) Nr. 1178/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Inhaber einer Bergflugberechtigung, die vor dem 13. August 2024 mit einem nach Anhang I Punkt FCL.815 eingetragenen Ablaufdatum erteilt wurde, müssen wie folgt vorgehen, um ihre Rechte nach diesem Datum weiterhin ausüben zu können:

a) Sie müssen ihre Bergflugberechtigung von der zuständigen Behörde ohne Ablaufdatum neu ausstellen lassen.

b) Sie müssen Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe d genügen, es sei denn, sie haben in den vorangegangenen zwei Jahren ihre Bergflugberechtigung nach Anhang I Punkt FCL.815 Buchstabe e verlängert, der bis zum 12. August 2024 gilt.

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Zitiervorschlag: Art 4h VO (EU) Nr. 1178/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/4h

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