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# Art 22 VO (EU) Nr. 1143/2014 — Zusammenarbeit und Koordination

VO (EU) Nr. 1143/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten setzen bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen alles daran, um eine enge Abstimmung mit allen betreffenden Mitgliedstaaten sicherzustellen, und nutzen die bestehenden Strukturen, die aus regionalen oder internationalen Übereinkommen hervorgegangen sind, sofern dies praktikabel und angemessen ist. Insbesondere sind die betreffenden Mitgliedstaten bestrebt, die Koordination mit Mitgliedstaaten sicherzustellen, mit denen sie folgende Gemeinsamkeiten haben:

a) gemeinsame Meeresunterregionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG (in Bezug auf Meeresarten);

b) gemeinsame biogeografische Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG (in Bezug auf andere Arten als Meeresarten);

c) gemeinsame Grenzen;

d) gemeinsame Einzugsgebiete gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2000/60/EG (in Bezug auf Süßwasserarten); oder

e) andere gemeinsame Anliegen.

Auf Antrag der beteiligten Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Koordination zu erleichtern.

(2) Die Mitgliedstaaten sind bei der Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bestrebt, gegebenenfalls mit Drittländern zusammenzuarbeiten, indem sie u. a. die bestehenden Strukturen, die aus regionalen oder internationalen Übereinkommen hervorgegangen sind, nutzen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.

(3) Die Mitgliedstaten können zudem Bestimmungen wie diejenigen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden, um die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten, die in gemäß Artikel 12 Absatz 1 erstellten nationalen Listen aufgeführt sind, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können außerdem für diese invasiven gebietsfremden Arten Mechanismen für die Zusammenarbeit auf angemessener Ebene festlegen. Solche Mechanismen können u. a. den Austausch von Informationen und Daten, Aktionspläne zu Pfaden, den Austausch bewährter Verfahren im Bereich des Managements, der Bekämpfung und der Beseitigung invasiver gebietsfremder Arten, Frühwarnsysteme und Programme zur Sensibilisierung oder Aufklärung der Öffentlichkeit umfassen.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EU) Nr. 1143/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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