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Art 73 VO (EU) Nr. 1095/2010 — Sprachenregelung

VO (EU) Nr. 1095/2010

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 26 ).

(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.