(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 26 ).
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über die interne Sprachenregelung der Behörde.
(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.