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# Art 31b VO (EU) Nr. 1095/2010 — Koordinatorfunktion in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen

VO (EU) Nr. 1095/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat eine zuständige Behörde Nachweise oder eindeutige Anhaltspunkte aus verschiedenen Quellen dafür, dass Aufträge, Geschäfte oder sonstige Tätigkeiten mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Finanzstabilität in der Union gefährden könnten, setzt sie die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis und stellt die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Behörde kann eine Stellungnahme zu geeigneten Folgemaßnahmen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die verdächtige Tätigkeit stattgefunden hat, richten.

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Zitiervorschlag: Art 31b VO (EU) Nr. 1095/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/31b

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