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# Art 23 VO (EU) Nr. 1095/2010 — Ermittlung und Messung des Systemrisikos

VO (EU) Nr. 1095/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörde erarbeitet in Abstimmung mit dem ESRB Kriterien für die Ermittlung und Messung des Systemrisikos sowie ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, mit denen sich auch beurteilen lässt, wie hoch das Potenzial ist, dass sich das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende oder auf diese einwirkende Systemrisiko, einschließlich eines möglichen umweltbezogenen Systemrisikos, in Stress-Situationen erhöht. Finanzmarktteilnehmer, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte, sind Gegenstand einer verstärkten Aufsicht und, sofern erforderlich, der in Artikel 25 genannten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren.

(2) Bei der Entwicklung der Kriterien für die Ermittlung und Messung des von Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisikos trägt die Behörde den einschlägigen internationalen Konzepten, einschließlich der vom Finanzstabilitätsrat, vom Internationalen Währungsfonds und von der Bank für internationalen Zahlungsausgleich ausgearbeiteten Konzepte, uneingeschränkt Rechnung.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EU) Nr. 1095/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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