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# Art 27 VO (EU) Nr. 1094/2010 — Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen

VO (EU) Nr. 1094/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörde kann von der Kommission ersucht werden, einen Beitrag zu der Bewertung gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2009/138/EG zu leisten, unter besonderer Berücksichtigung der Kooperation der Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie dessen Funktionsweise, der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge, des Nutzens einer verstärkten Gruppenaufsicht und eines verstärkten Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich möglicher Maßnahmen zur Stärkung eines intakten grenzüberschreitenden Managements von Versicherungsgruppen, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Vermögensverwaltung, und sie kann Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich

a) eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen;

b) der Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, der Funktionsweise gruppeninterner Modelle, einschließlich Stresstests;

c) gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen;

d) der längerfristigen Entwicklung von Diversifizierungs- und Konzentrationseffekten;

e) eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und für Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die relevanten nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden;

f) eines gleichwertigen Schutzes der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Unternehmen der gleichen Gruppe, insbesondere in Krisensituationen;

g) einer harmonierten und angemessen finanzierten unionsweiten Regelung für Garantiesysteme zum Schutz der Versicherten.

Bezüglich Buchstabe f kann die Behörde auch Bericht erstatten über neue Entwicklungen und Fortschritte hinsichtlich eines Bündels von koordinierten nationalen Krisenbewältigungsvorkehrungen, einschließlich darüber, ob ein System kohärenter und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten notwendig ist oder nicht.

Bei der Überprüfung dieser Verordnung gemäß Artikel 81 wird insbesondere die Möglichkeit einer Stärkung der Rolle der Behörde im Rahmen der Verhütung, des Managements und der Bewältigung von Krisen geprüft.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) Nr. 1094/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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