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# Art 54 VO (EU) Nr. 1093/2010 — Errichtung

VO (EU) Nr. 1093/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hiermit wird der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden errichtet.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf

— Finanzkonglomerate und, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, die aufsichtliche Konsolidierung,

— Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,

— mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen für die Finanzstabilität,

— Anlageprodukte für Kleinanleger,

— Cybersicherheit,

— den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren mit dem ESRB und den anderen ESA,

— Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutzes, und

— die Beratung durch den nach Artikel 1 Absatz 6 eingesetzten Ausschuss, und

— Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzinstituten.

(2a) Der gemeinsame Ausschuss kann die Kommission bei der Bewertung der Bedingungen sowie der technischen Spezifikationen und Verfahren unterstützen, durch die sichergestellt werden soll, dass die zentralen automatischen Mechanismen entsprechend dem Bericht gemäß Artikel 32a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 gesichert und wirksam miteinander verbunden werden können, sowie bei der wirksamen Verknüpfung der nationalen Register gemäß jener Richtlinie.

(3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über eigenes Personal, das von den ESA bereitgestellt wird und das die Aufgaben eines ständigen Sekretariats wahrnimmt. Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die Ausgaben für Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen bereit.

(4) Ist ein Finanzinstitut sektorübergreifend tätig, so regelt der Gemeinsame Ausschuss Meinungsverschiedenheiten im Einklang mit Artikel 56.

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Zitiervorschlag: Art 54 VO (EU) Nr. 1093/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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