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Art 45a VO (EU) Nr. 1093/2010 — Beschlussfassung

VO (EU) Nr. 1093/2010

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied.

(2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.