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# Art 4 VO (EU) Nr. 1025/2012 — Transparenz von Normen

VO (EU) Nr. 1025/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.

(2) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.

(3) Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.

(4) Nationale Normungsorganisationen müssen:

a) den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln;

b) anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) Nr. 1025/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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