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# Art 16 VO (EU) Nr. 1024/2012 — Verarbeitung besonderer Datenkategorien

VO (EU) Nr. 1024/2012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das IMI ist nur aus einem der in Artikel 8 Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie und in Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung angeführten besonderen Gründe und vorbehaltlich geeigneter Garantien gemäß jenen Artikeln erlaubt, um die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu gewährleisten.

(2) Das IMI kann genutzt werden zur Verarbeitung von Daten, die Zuwiderhandlungen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffen, vorbehaltlich der in diesen Artikeln vorgesehenen Garantien, einschließlich Informationen über Disziplinarmaßnahmen oder verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen sowie anderer Informationen zum Nachweis der Zuverlässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, wenn die Verarbeitung entsprechender Daten in einem Rechtsakt der Union vorgesehen ist, der die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung bildet, oder wenn die Verarbeitung der Daten mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und besondere Garantien gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen sind.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) Nr. 1024/2012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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