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# Art 17 VO (EU) Nr. 1007/2011 — Ausnahmeregelungen

VO (EU) Nr. 1007/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorschriften der Artikel 11, 14, 15 und 16 gelten vorbehaltlich der in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels geregelten Ausnahmen.

(2) Die Angabe der Bezeichnungen von Textilfasern oder der Faserzusammensetzung in der Etikettierung und Kennzeichnung der in Anhang V aufgeführten Textilerzeugnisse ist nicht vorgeschrieben.

Enthält jedoch ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung allein stehend oder in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, so gelten die Artikel 11, 14, 15 und 16.

(3) Sind in Anhang VI aufgeführte Textilerzeugnisse von der gleichen Art und weisen sie die gleiche Faserzusammensetzung auf, so dürfen sie mit einer globalen Etikettierung zusammen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, die als Meterware verkauft werden, kann auf dem Stück oder auf der Rolle, das bzw. die auf dem Markt bereitgestellt wird, angegeben werden.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Textilerzeugnisse werden so auf dem Markt bereitgestellt, dass ihre Faserzusammensetzung jedem Käufer in der Lieferkette bis hin zum Verbraucher bekannt ist.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) Nr. 1007/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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