Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.
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Die Faserzusammensetzung der in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse ist nach den dort festgelegten Etikettierungs- und Kennzeichnungsbestimmungen anzugeben.