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# Art 9 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95

VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und der von den Gemeinschaftsorganen gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 188c, durchgeführten Kontrollen veranlaßt die Kommission, daß unter ihrer Verantwortung überprüft wird,

a) ob die Verwaltungsgepflogenheiten mit den Gemeinschaftsbestimmungen übereinstimmen;

b) inwieweit die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften im Sinne des Artikels 1 übereinstimmen;

c) wie diese Finanztransaktionen gewährleistet und überprüft werden.

(2) Sie kann außerdem Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der sektorbezogenen Regelungen durchführen.

Vor der Durchführung dieser Kontrollen und Überprüfungen und im Einklang mit den geltenden Vorschriften unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat davon, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten.

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Zitiervorschlag: Art 9 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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