Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nach den in Artikel 235 des EG-Vertrags und in Artikel 203 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
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Zusätzliche allgemeine Bestimmungen für die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden nach den in Artikel 235 des EG-Vertrags und in Artikel 203 des EAG-Vertrags vorgesehenen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.