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Art 20 VO (EG) Nr. 999/2001 — Probenahmen und Analysemethoden

VO (EG) Nr. 999/2001

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entnahme von Proben und die Laboruntersuchungen auf Vorliegen einer TSE bei Rindern erfolgen anhand der Methoden und Protokolle gemäß Anhang X Kapitel C.

(2) Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 festgelegt.