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# Art 15 VO (EG) Nr. 999/2001 — Lebende Tiere, ihr Sperma, ihre Embryonen und ihre Eizellen

VO (EG) Nr. 999/2001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII bzw. bei Einfuhren den Bedingungen des Anhangs IX. Die lebenden Tiere sowie ihre Embryonen und Eizellen sind gemäß Artikel 17 bzw., im Falle von Einfuhren, gemäß Artikel 18 mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen zu versehen.

(2) Das Inverkehrbringen der ersten Nachkommensgeneration TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere sowie des Spermas, der Embryonen und Eizellen TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII Kapitel B.

(3) Nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt werden.

(4) Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 999/2001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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