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# Art 83 VO (EG) Nr. 987/2009 — Verjährungsfrist

VO (EG) Nr. 987/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verjährungsfragen werden wie folgt geregelt:

a) nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung und oder den Vollstreckungstitel betrifft, und

b) nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Partei, soweit es Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat betrifft.

Die Verjährungsfristen nach dem im Mitgliedstaat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel 79 der Durchführungsverordnung.

(2) Die von der ersuchten Partei auf Grund des Unterstützungsersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von diesem letztgenannten Staat vorgenommen.

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Zitiervorschlag: Art 83 VO (EG) Nr. 987/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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