(1) Die Vorschriften der Durchführungsverordnung treten an die Stelle der Bestimmungen der Vereinbarungen zur Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Abkommen; ausgenommen sind die Bestimmungen betreffend die Vereinbarungen zu den in Anhang II der Grundverordnung genannten Abkommen, sofern die Bestimmungen dieser Vereinbarungen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.
(2) Mitgliedstaaten können bei Bedarf untereinander Vereinbarungen zur Anwendung der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Abkommen schließen, sofern durch diese Vereinbarungen die Ansprüche und die Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden und die Vereinbarungen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.