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# Art 76 VO (EG) Nr. 987/2009 — Auskunftsverlangen

VO (EG) Nr. 987/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Auskünfte, die ihr bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind.

Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstanden sind.

(2) Das Auskunftsersuchen enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrunde liegenden Forderung.

(3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln,

a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Mitgliedstaat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte,

b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde und

c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats verletzen würde.

(4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EG) Nr. 987/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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