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# Art 15 VO (EG) Nr. 974/98

VO (EG) Nr. 974/98  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung ; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.

(2) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums tauschen die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 einführen, die auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautenden Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu einem Betrag, der durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden kann, kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen um. Die Kreditinstitute können eine vorherige Anmeldung für den Umtausch von Beträgen verlangen, die eine durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.

Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 974/98

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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