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# Art 92e VO (EG) Nr. 889/2008 — Jährliche Inspektion von Kontrollstellen

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Die zuständigen Behörden veranlassen eine jährliche Inspektion der Kontrollstellen, denen gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen wurden. Für diese jährliche Inspektion stützt sich die zuständige Behörde auf die Ergebnisse der Arbeit der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Bei der jährlichen Inspektion überprüft die zuständige Behörde insbesondere,

a) ob das Standardkontrollverfahren der Kontrollstelle, wie es der zuständigen Behörde von der Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgelegt wurde, eingehalten wird;

b) ob die Kontrollstelle gemäß Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt, die in Bezug auf die Risiken, die den ökologischen/biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigen, geschult wurden;

c) ob die Kontrollstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet: i) jährliche Risikobewertung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; ii) Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und Laboranalyse der Proben; iii) Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und mit der zuständigen Behörde; iv) Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer; v) Anwendung und Weiterverfolgung des Maßnahmenkatalogs im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen; vi) Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf die ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer, wie sie in den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde operiert, existieren, sowie der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG.

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Zitiervorschlag: Art 92e VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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