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# Art 86 VO (EG) Nr. 889/2008 — Kontrollvorkehrungen

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Hinsichtlich der Arbeitsgänge, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes umfassen:

a) eine Liste der Subunternehmer mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten und Angaben zu den Kontrollstellen oder Kontrollbehörden, denen sie unterstehen;

b) eine schriftliche Zustimmung der Subunternehmer, dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt wird;

c) alle konkreten Maßnahmen, die unter anderem ein angemessenes Buchführungssystem umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für die vom Unternehmer in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten, Verkäufer, Empfänger und Käufer festgestellt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 86 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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