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# Art 79b VO (EG) Nr. 889/2008 — Buchführung über die Produktion von Tieren in Aquakultur

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Die Unternehmer machen die nachstehenden Aufzeichnungen in Form eines Registers, halten sie regelmäßig auf dem neuesten Stand und stellen sie den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit in den Betriebsstätten zur Verfügung:

a) Ursprung, Ankunftsdatum und Umstellungszeitraum der in den Betrieb eingebrachten Tiere;

b) Nummer der Lose, Alter, Gewicht und Empfänger der den Betrieb verlassenden Tiere;

c) Angaben zu entwichenen Fischen;

d) Art und Menge der für Fische eingesetzten Futtermittel und im Falle von Karpfen und verwandten Arten Aufzeichnungen über die im Rahmen der Zufütterung verabreichten Futtermittel;

e) tierärztliche Behandlungen mit Angabe des Behandlungszwecks sowie Datum der Verabreichung, Verabreichungsmethode, Art des verabreichten Mittels und Wartezeit;

f) Maßnahmen zur Krankheitsvorsorge mit Angaben zu Ruhezeiten, Reinigung und Wasserbehandlung.

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Zitiervorschlag: Art 79b VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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