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# Art 76 VO (EG) Nr. 889/2008 — Haltungsbücher

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an den Betriebsstätten jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

a) Tierzugänge: Herkunft und Zeitpunkt des Zugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichen, tierärztliche Vorgeschichte;

b) Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichen und Empfänger;

c) Einzelheiten über Tierverluste und deren Gründe;

d) Futter: Art des Futtermittels, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen;

e) Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Datum der Behandlung, Einzelheiten der Diagnose, Dosierung; Art des Behandlungsmittels, Angabe des pharmakologischen Wirkstoffes, Behandlungsmethode und tierärztliche Verschreibung für veterinärmedizinische Behandlungen unter Angabe von Gründen und der Wartefristen, die eingehalten werden müssen, bevor Tiererzeugnisse als mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet vermarktet werden können.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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