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# Art 72 VO (EG) Nr. 889/2008 — Buchführung über die pflanzliche Erzeugung

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen mindestens folgende Angaben umfassen:

a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;

b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;

c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses;

d) zur Ernte: Datum, Art und Menge der ökologischen/biologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

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Zitiervorschlag: Art 72 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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