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Art 70 VO (EG) Nr. 889/2008 — Kontrollvorkehrungen

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a muss a) auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt; b) Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten, an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung stattfinden und c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.

(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.