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# Art 58 VO (EG) Nr. 889/2008 — Bedingungen für die Verwendung der Codenummer und des Ursprungsortes

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie beginnt mit dem Kürzel des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß der internationalen Norm für die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 (Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten); ▼M3 b) sie enthält eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Einklang mit Anhang XI Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung; c) sie umfasst eine von der Kommission oder der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten zu vergebende Referenznummer gemäß Anhang XI Teil B Nummer 3 dieser Verordnung, und d) sie ist im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht, soweit das EU-Bio-Logo zur Kennzeichnung verwendet wird. ▼B

(2) Die Angabe gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 1 angeordnet.

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Zitiervorschlag: Art 58 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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