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Art 54 VO (EG) Nr. 889/2008 — Jahresbericht

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein und leiten die diesbezüglichen Angaben in einem Bericht an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und den Datenbankverwalter weiter. Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben: a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung, b) die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d, c) die Gesamtzahl der Genehmigungen, d) die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln, e) die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2.

(2) Für Genehmigungen gemäß Artikel 45 Absatz 8 muss der Bericht die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels sowie die Gültigkeitsdauer der Genehmigung enthalten.