nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 VO (EG) Nr. 889/2008 — Bodenbewirtschaftung und Düngung

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Soweit der Nährstoffbedarf der Pflanzen durch die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, dürfen zur ökologischen/biologischen Produktion ausschließlich die Düngemittel und Bodenverbesserer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und nur in dem unbedingt erforderlichen Maße verwendet werden. Die Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung der jeweiligen Mittel.

(2) Die Gesamtmenge des im Betrieb ausgebrachten Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft im Sinne der Richtlinie 91/676/EWG des Rates über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen ( 6 ) darf 170 kg Stickstoff je Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt nur für Stallmist, getrockneten Stallmist und getrockneten Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist, kompostiertem Stallmist und flüssigen tierischen Exkrementen.

(3) Zur Ausbringung von überschüssigem Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft aus der ökologischen/biologischen Produktion können ökologische/biologische Betriebe schriftliche Vereinbarungen mit anderen Betrieben und Unternehmen treffen, jedoch ausschließlich mit solchen, die den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften genügen. Die Obergrenze gemäß Absatz 2 wird auf Basis aller ökologischen/biologischen Produktionseinheiten berechnet, die an dieser Vereinbarung beteiligt sind.

(4) Zur Verbesserung des Gesamtzustands des Bodens oder der Nährstoffverfügbarkeit im Boden oder in den Kulturen können geeignete Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

(5) Für die Aktivierung von Kompost können geeignete Zubereitungen auf pflanzlicher Basis oder Zubereitungen aus Mikroorganismen verwendet werden.

---

Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
