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Art 25o VO (EG) Nr. 889/2008 — Muschelsaat

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Soweit die Umwelt hierdurch nicht spürbar geschädigt wird und die lokalen Vorschriften dies gestatten, darf Muschelsaat von wilden, außerhalb der Produktionseinheit gelegenen Muschelkolonien verwendet werden, wenn a) sie von Muschelbänken stammt, die den Winter voraussichtlich nicht überleben, oder Bänken, die für die Erhaltung der Wildbestände verzichtbar sind, oder b) es sich um natürliche Ansiedlungen von Muschelsaat auf Kollektoren handelt.

Es werden Aufzeichnungen darüber geführt, wie, wo und wann Muschelsaat aus Wildbeständen gesammelt wurde, um eine Rückverfolgung bis zum Sammelgebiet zu ermöglichen.

Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat, die in ökologische/biologische Produktionseinheiten eingesetzt werden darf, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2014 auf 50 % und zum 31. Dezember 2016 auf 0 % reduziert.

(2) Im Falle der Pazifischen Auster Crassostrea gigas wird vorzugsweise selektiv gezüchtetes Bestandsmaterial verwendet, das sich in freier Wildbahn gar nicht oder seltener vermehrt.