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Art 20 VO (EG) Nr. 889/2008 — Futtermittel zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern, einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen.

(2) Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig.

(3) Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben.

(4) Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten.

(5) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten.