Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungskommission
(1) Der bei ►M3 der Europäischen Kommission ◄ eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Verwaltungskommission“ genannt) gehört je ein Regierungsvertreter jedes Mitgliedstaats an, der erforderlichenfalls von Fachberatern unterstützt wird. Ein Vertreter ►M3 der Europäischen Kommission ◄ nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.
(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird.
Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.
(3) Die Sekretariatsgeschäfte der Verwaltungskommission werden von ►M3 der Europäischen Kommission ◄ wahrgenommen.