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# Art 7c VO (EG) Nr. 881/2002

VO (EG) Nr. 881/2002  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vor dem 3. September 2008 in Anhang I aufgenommen wurden und weiter dort geführt werden, können bei der Kommission einen Antrag auf Begründung stellen. Der Antrag ist schriftlich in einer Amtssprache der Union einzureichen.

(2) Sobald der Sanktionsausschuss die beantragte Begründung abgegeben hat, setzt die Kommission die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung davon in Kenntnis, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(3) Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft ihren Beschluss, die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in die Liste aufzunehmen, im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.

(4) Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der in Anhang I enthaltenen Liste zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

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Zitiervorschlag: Art 7c VO (EG) Nr. 881/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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