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# Art 3 VO (EG) Nr. 881/2002

VO (EG) Nr. 881/2002  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere der Ausbildung und sonstigen Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für die in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen zu gewähren.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 881/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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