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Art 62 VO (EG) Nr. 865/2006 — Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:

1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;

2. künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;

3. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, mit Ausnahme von Exemplaren, die Elefanten-Elfenbein enthalten;

4. tote Exemplare von Crocodylia-Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D, sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden;

5. Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter befindet.