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# Art 5a VO (EG) Nr. 865/2006 — Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ im Anhang der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, Feld 4 der Formblätter in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Feld 10 der Formblätter in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 das Land angegeben werden, in dem für die betreffenden Exemplare die Voraussetzungen für die Ausnahme weggefallen sind.

In diesen Fällen ist im Feld „Besondere Bedingungen“ der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk „Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften“ einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.

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Zitiervorschlag: Art 5a VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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