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# Art 52 VO (EG) Nr. 865/2006 — Verwendung von Etiketten

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen nur für die Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren und Exemplaren für die Diagnostik und forensische Forschung (wie in Anhang XI dieser Verordnung beschrieben), haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

(2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.

Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.

(3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.

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Zitiervorschlag: Art 52 VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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