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Art 5 VO (EG) Nr. 865/2006 — Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:

1. Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;

2. zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;

3. wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;

4. zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;

5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, unter Anwendung der in Artikel 5c dargelegten Kriterien zu ermitteln und auf der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;

6. die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.

Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.