Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.