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# Art 44m VO (EG) Nr. 865/2006 — Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

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Zitiervorschlag: Art 44m VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/44m

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