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# Art 44l VO (EG) Nr. 865/2006 — Antrag

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragende Person übermittelt die Angaben gemäß den Artikeln 44h und 44k und füllt, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien der Bescheinigung aus.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2) Der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den notwendigen Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3) Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 44l VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-865-2006/44l

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