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# Art 40 VO (EG) Nr. 865/2006 — Anforderungen für Exemplare

VO (EG) Nr. 865/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;

b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c) das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;

d) das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.

In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EG) Nr. 865/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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