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Art 25 VO (EG) Nr. 865/2006 — Bearbeitung durch die Zollstelle

VO (EG) Nr. 865/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.

Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.