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# Art 5 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Spezifische Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung

Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 4 hat der ökologische/biologische Landbau auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a) Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens zur Verhinderung und Bekämpfung der Bodenverdichtung und -erosion und zur Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens;

b) Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln;

c) Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs als Produktionsmittel in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung;

d) Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen;

e) Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere sowie durch Auswahl der geeigneten Rassen und durch entsprechende Haltungspraktiken;

f) Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten, die gegen Schädlinge und Krankheiten resistent sind, geeignete Fruchtfolge, mechanische und physikalische Methoden und Schutz von Nützlingen;

g) Betreiben einer flächengebundenen und an den Standort angepassten Tiererzeugung;

h) Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse;

i) Gewinnung ökologischer/biologischer tierischer Erzeugnisse von Tieren, die seit Geburt bzw. Schlupf ununterbrochen in ökologischen/biologischen Betrieben gehalten wurden;

j) Wahl von Tierrassen unter Berücksichtigung ihrer Anpassungsfähigkeit an die örtlichen Bedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme;

k) Verwendung ökologischer/biologischer Futtermittel in der Tierhaltung, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und natürlichen, nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen;

l) Anwendung von Tierhaltungspraktiken, durch die das Immunsystem der Tiere und ihre natürlichen Abwehrkräfte gegen Krankheiten gestärkt werden; dazu gehören insbesondere regelmäßige Bewegung und Zugang zu Freigelände und gegebenenfalls zu Weideland;

m) Verzicht auf die Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere;

n) Erhaltung der biologischen Vielfalt der natürlichen aquatischen Ökosysteme und längerfristig der Gesundheit der aquatischen Umwelt und der Qualität der angrenzenden aquatischen und terrestrischen Ökosysteme in der Aquakultur;

o) Verwendung von Futtermitteln in der Aquakultur, die gemäß der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik ( 13 ) gewonnen wurden, oder von ökologischen/biologischen Futtermitteln, die sich aus Ausgangserzeugnissen aus dem ökologischen/biologischen Landbau und aus natürlichen, nicht landwirtschaftlichen Stoffen zusammensetzen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 834/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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