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# Art 41 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Bericht an den Rat

(1) Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht vor.

(2) In dem Bericht werden insbesondere die bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen dargelegt und Überlegungen insbesondere zu folgenden Fragen angestellt:

a) Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich ökologischer/biologischer Lebensmittel, die durch gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen aufbereitet werden;

b) Verbot der Verwendung von GVO, einschließlich der Verfügbarkeit von nicht durch GVO hergestellten Erzeugnissen, der Erklärung des Verkäufers sowie der Durchführbarkeit spezifischer Toleranzschwellen und deren Auswirkungen auf den ökologischen/biologischen Sektor;

c) Funktionieren des Binnenmarktes und des Kontrollsystems, wobei insbesondere zu bewerten ist, ob die eingeführten Verfahren nicht zu unlauterem Wettbewerb oder zu Hindernissen für die Produktion und die Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse führen.

(3) Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

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Zitiervorschlag: Art 41 VO (EG) Nr. 834/2007

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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