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Art 4 VO (EG) Nr. 834/2007

VO (EG) Nr. 834/2007

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Verordnung (EU) 2018/848 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02007R0834-20130701 (EUR-Lex).

Allgemeine Grundsätze

Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:

a) geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden, für die Folgendes gilt: i) Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren, ii) Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden; Aquakultur in Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei, iii) keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, iv) Vornahme von Risikobewertungen und gegebenenfalls Durchführung von Vorsorge- und Präventivmaßnahmen;

b) Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es die geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren nach Buchstabe a nicht, so beschränken sie sich auf i) Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion, ii) natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe, iii) schwer lösliche mineralische Düngemittel;

c) strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle, in denen i) geeignete Bewirtschaftungspraktiken fehlen und ii) die externen Produktionsmittel nach Buchstabe b auf dem Markt nicht erhältlich sind oder iii) die Verwendung von externen Produktionsmitteln nach Buchstabe b unannehmbare Umweltfolgen hätte;

d) erforderlichenfalls Anpassung im Rahmen dieser Verordnung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede bei Klima und örtlichen Verhältnissen, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.