Ausschuss für ökologische/biologische Produktion
(1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss für ökologische/biologische Produktion unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.